UWG
UWG
UWG ist die Abkürzung für das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt Lebenssachverhalte, die unter Berücksichtigung der Wertungen der freien und sozialen Marktwirtschaft als unlauter betrachtet werden. Diese unlauteren Handlungsweisen werden mit einem Verbot belegt und Verstöße gegen die Verbote werden gesetzlich sanktioniert. Gem. § 1 UWG dient das UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem fairen Wettbewerb.
Als Marktteinehmer sind sowohl der Franchise-Geber als auch seine Franchise-Nehmer sowohl an die Verbotsnormen des UWG gebunden als auch durch diese geschützt. Bei Franchise-Systemen besteht jedoch die Besonderheit, dass der Franchise-Geber gem. § 8 Abs. 2 UWG ein wettbewerbswidriges Handeln eines seiner Franchise-Nehmer zu gerechnet und der Franchise-Geber auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. Nauschütt in Giesler/Nauschütt, Franchiserecht, 2. Auflage, Kapitel 3 Rdnr. 91 ff.