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Rechtsscheinshaftung des Franchisegebers für Rechtsgeschäfte des Franchisenehmers

BGH, Teilurteil v. 18.12.2007 - X ZR 137/04

 

Leitsatz

Sofern bei Vertragsschluss nicht weitere Umstände vorliegen, führt allein der Umstand, dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen einheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflichtung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach Rechtsscheingrundsätzen.

Zum Sachverhalt

Die Kl. nimmt die Bekl. zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und die Bekl. zu 2 und 3, Gesellschafter der Bekl. zu 1, als Gesamtschuldner auf Zahlung von Werklohn für die Reparatur eines Kraftfahrzeugs in Anspruch. Das Kraftfahrzeug war auf die „F“ zugelassen. Der Auftrag zur Reparatur des Kraftfahrzeugs war von dem unter der Bezeichnung „F und R W“ handelnden Zeugen W erteilt worden. Zwischen der Bekl. zu 1 und dem Zeugen W besteht ein die Bezeichnung „F R“ betreffender Franchisevertrag. Mit der Klage war zunächst auch der Zeuge W als weiterer Gesamtschuldner auf Zahlung der Reparaturkosten in Anspruch genommen worden. Das Verfahren gegen ihn hat das AG abgetrennt und in dem abgetrennten Verfahren durch Versäumnisurteil entschieden.

Das AG hat die Klage gegen die Bekl. zu 1 bis 3 abgewiesen, das LG hat diese Bekl. antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom BerGer. zugelassene Revision der Bekl., der die Kl. entgegengetreten ist. Im Zuge des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen des Bekl. zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, dessen Abschluss nicht abzusehen ist. Die vom BerGer. zugelassene Revision hinsichtlich der Bekl. zu 1 und 3 hatte Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen

I. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt nicht zur Unterbrechung des Prozesses gegenüber anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn diese neben dem insolventen Gesellschafter als Gesamtschuldner auf Zahlung einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen werden. Insoweit besteht eine einfache Streitgenossenschaft, so dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters das Verfahren gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die übrigen Gesellschafter nicht unterbricht. Das Verfahren gegen die anderen Gesellschafter und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann daher regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden.

II. Die Revision der Bekl. zu 1 und 3 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung, soweit mit ihr die Verurteilung der Bekl. zu 1 und 3 zur Zahlung von Werklohn erstrebt wird.

1. Das BerGer. hat angenommen, der Reparaturauftrag für das Kraftfahrzeug sei von dem Zeugen W im Namen der Bekl. zu 1 erteilt worden. Der Zeuge sei unter der Bezeichnung „F und R“ aufgetreten, was - bis auf das „und“ - Bestandteil sowohl der Firma der Bekl. zu 1 als auch der Firma des Zeugen W sei. Bei der Verwendung der Firma eines Franchisenehmers könne für den Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Kunde keine Kenntnis von der Existenz des Franchisesystems habe, wenn die Organisationsform des Franchising gegenüber Kunden durch keine spezifischen Bezeichnungen oder Zusätze in Erscheinung trete. Deshalb könne die Erklärung des Zeugen W nur als Erklärung im Namen der Bekl. zu 1 angesehen werden, zumal bei Auftragserteilung der Kraftfahrzeugschein vorgelegt worden sei, der auf die Bekl. zu 1 ausgestellt sei. Die Behauptung der Bekl., der Zeuge W habe bei Auftragserteilung klargestellt, dass der Auftrag von ihm und nicht für die Bekl. zu 1 erteilt werde, sei nicht bewiesen. Die Aufforderung des Zeugen, die Rechnung an ihn zu übersenden, sei auch dann sinnvoll und verständlich, wenn es sich bei dem Zeugen um einen Mitarbeiter oder Filialleiter der „F“ gehandelt hätte, der zur Vereinfachung der Abwicklung darum gebeten hätte, die Rechnung gleich an die zuständige Filiale zu übersenden. Zwar habe die Bekl. zu 1 dem Zeugen keine Vollmacht erteilt. Die Bekl. zu 1 müsse sich die Erklärungen des Zeugen aber nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Sie hätte erkennen können, dass der Zeuge ein Verhalten an den Tag gelegt habe, von welchem ein Vertragspartner habe annehmen dürfen, die Bekl. zu 1 billige und dulde ein solches Handeln in ihrem Namen. Das gesamte Franchiseverhältnis sei darauf angelegt, dass der Franchisenehmer die Kennzeichen des Franchisegebers herausstelle und ihnen seinen Namen oder seine Firma unterordne. Gerade durch diese Animation zu einheitlichem Auftreten innerhalb des Franchisenetzes ohne gebührende Differenzierung und Herausstellung der Selbstständigkeit des Franchisenehmers setzte der Franchisegeber in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Vollmacht im Rahmen der jeweiligen Geschäftstätigkeit.

2. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Die Annahme des BerGer., der Zeuge W habe den Reparaturauftrag namens der Bekl. zu 1 erteilt, wird von seinen Feststellungen nicht getragen.

Das BerGer. hat festgestellt, dass der Reparaturauftrag für das Kraftfahrzeug von dem Zeugen W unter der Bezeichnung „F und R“ erteilt worden ist. „F R W“ ist ausweislich des Rubrums des Berufungsurteils die Bezeichnung, unter der W eine Autovermietung betreibt und am Geschäftsverkehr teilnimmt. Nach den Feststellungen des BerGer. hat der Zeuge bei Auftragserteilung sich als Rechnungsadressaten angegeben.

Angesichts dieser Feststellungen fehlt es an einem Handeln des Zeugen namens der Bekl. zu 1. Diese führt ausweislich des Rubrums des Berufungsurteils die Bezeichnung „FR-GbR K und H“, mit dieser Bezeichnung ist auch der Kraftfahrzeugschein den Feststellungen des BerGer. zufolge auf die Bekl. zu 1 ausgestellt. Damit fehlt der Annahme des BerGer., der Zeuge habe den Reparaturauftrag namens der Bekl. zu 1 erteilt, die tatsächliche Grundlage. Da der Zeuge den Reparaturauftrag für die von ihm betriebene Autovermietung erteilt hat, handelt es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft. Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Unternehmens oder einer freiberuflichen Tätigkeit deuten regelmäßig auf ein Handeln im Namen des Inhabers (BGHZ 62, 216, 220 ...). Die Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht im Zweifel dafür, dass das Geschäft mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen wird (BGH, NJW 1986, 1675 m.w. Nachw.). Inhaber der „F R W“ ist nicht die Bekl. zu 1, sondern der Zeuge W, so dass nach dieser Regel der Zeuge W nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen aufgetreten und damit Vertragspartei des Werkvertrags geworden ist. Hat der Zeuge W danach nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen gehandelt, oblag es der ein Handeln des Zeugen im Namen der Bekl. zu 1 behauptenden Kl., darzulegen und zu beweisen, dass der Zeuge nicht in eigenem Namen gehandelt hat, sondern namens der Bekl. zu 1 (BGH, NJW 1986, 1675). Derartiger Sachvortrag und entsprechende Beweisantritte sind dem Berufungsurteil zufolge seitens der Kl. nicht erfolgt; die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Gegenrügen.

Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge bei Erteilung des Reparaturauftrags den auf die Bekl. zu 1 ausgestellten Kraftfahrzeugschein vorgelegt hat. Der Kraftfahrzeugschein dient dem Nachweis der erfolgten Zulassung eines Kraftfahrzeugs und ist daher beim Betrieb des Kraftfahrzeugs mitzuführen (vgl. § 24 I 1 und 2 StVZO, jetzt § 11 I, V Fahrzeug-ZulassungsVO); zudem dient er dem Nachweis des berechtigten Besitzes des Fahrzeugs. Im Rahmen eines Reparaturauftrags wird anhand des Kraftfahrzeugscheins die genaue Typbestimmung vorgenommen. Aus der Vorlage des Kraftfahrzeugscheins bei der Erteilung eines Reparaturauftrags durch eine andere Person als den in dem Schein ausgewiesenen Halter kann daher nicht auf ein Handeln namens und in Vollmacht des Halters des Kraftfahrzeugs geschlossen werden.

b) Dem BerGer. kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, die Bekl. zu 1 sei nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht Vertragspartei des Werkvertrags geworden, weil der Zeuge W als Franchisenehmer der Bekl. zu 1 den Bestandteil „F (und) R“ in seiner geschäftlichen Bezeichnung führe, diesen Bestandteil seinem Namen oder seiner Firma untergeordnet habe und unter dieser Bezeichnung den Reparaturauftrag erteilt habe.

Dass sowohl in der von dem Zeugen verwendeten Bezeichnung als auch in der geschäftlichen Bezeichnung der Bekl. zu 1 den jeweiligen bürgerlichen Namen der Bestandteil F R vorangestellt ist, begründet zwar eine gewisse Ähnlichkeit der jeweils benutzten Bezeichnungen. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, die „F R W“ sei für die „F R K“ und H aufgetreten und habe den Reparaturauftrag in deren Namen erteilt. Sofern bei Vertragsschluss nicht weitere Umstände vorliegen, führt der Umstand, dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen einheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflichtung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach Rechtsscheingrundsätzen (vgl. Ullmann, NJW 1994, 1255, 1256). Die bloße Verwendung ähnlicher Bezeichnungen setzt keinen entsprechenden Rechtsschein. Vielmehr finden die Grundsätze über unternehmensbezogene Geschäfte Anwendung, wonach namens desjenigen Unternehmens gehandelt wird, für welches das fragliche Geschäft abgeschlossen werden soll, mag dessen Inhaber der Gegenseite auch namentlich nicht bekannt sein. Nehmen verschiedene jeweils selbstständige Unternehmen unter lediglich ähnlichen Bezeichnungen im Rahmen eines Franchisesystems am Rechtsverkehr teil, wird nach diesen Grundsätzen regelmäßig der Inhaber desjenigen Unternehmens berechtigt und verpflichtet, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln vorgenommen wird. Ob eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kommen kann, wenn Unternehmen im Rahmen eines Franchisesystems - anders als im Streitfall - unter identischen Bezeichnungen auftreten, ohne dass ersichtlich wird, dass es sich jeweils um rechtlich selbstständige Unternehmen handelt (so wohl im Falle OLG Jena, OLG-Report 1999, 357), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn der Zeuge W ist bei der Erteilung des Auftrags nicht namens der „F R K und H“ aufgetreten, sondern lediglich unter einer ähnlichen Bezeichnung, und hat nach den Feststellungen des BerGer. zudem darauf hingewiesen, dass er Rechnungsadressat ist.

c) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Kl. ist die gegen die Bekl. zu 1 und 3 geltend gemachte Forderung auch nicht aus § 951 BGB zu begründen. Der Eigentumsverlust der Kl. an den bei der Reparatur in das Kraftfahrzeug eingebauten Teilen lässt für sich allein einen Anspruch nach § 951 I BGB nicht entstehen. Denn § 951 I BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung und setzt daher voraus, dass die Reparaturleistung ohne rechtlichen Grund erfolgt und dadurch der Eigentumsverlust eingetreten ist. Daran fehlt es, da die Leistung auf Grund des unbestritten wirksamen Werkvertrags der Kl. mit dem Zeugen W erbracht worden ist; nur in diesem Verhältnis käme bei fehlerhaftem Kausalverhältnis ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich nach § 951 I BGB in Betracht (vgl. Füller, in: MünchKomm, § 951 Rdnr. 16).

III. Da weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten ist, kann der Senat über die gegen die Bekl. zu 1 und 3 gerichtete Klage abschließend durch Teilurteil entscheiden, so dass die Berufung der Kl. gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage im Verhältnis zu den Bekl. zu 1 und 3 zurückzuweisen ist. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel im Verhältnis zu den Bekl. zu 1 und 3 folgt aus §§ 91, 97, 100 ZPO, im Übrigen ist die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten.

 

 
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